Seit 1. Juli diesen Jahres schützt bei Überschuldung das so genannte P-Konto den Schuldner davor seinen finanziellen Grundverpflichtungen wegen einer Kontopfändung nicht mehr nachkommen zu können. Bei einem Pfändungsschutzkonto ist das Guthaben bis zu einem Betrag von ca. 985 Euro vor der Pfändung geschützt. Die Details hierzu regelt der § 850k ZPO Pfändungsschutzkonto der Zivilprozessordnung.
Pfändungsgrenzen
Die im § 850c Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen festgelegten Grenzen sind nicht statisch sondern abhängig von der jeweiligen Lebenssituation, und erhöhen sich zum Beispiel wenn der Schuldner zu Unterhaltszahlungen laut Bürgerlichem Gesetzbuch verpflichtet ist. Das Pfändungsfreie Arbeitseinkommen kann so auf bis zu 2060 Euro im Monat steigen.
Antrag P-Konto
Seit dem 1. Juli 2010 hat jeder Kontoinhaber ein Recht darauf das sein Girokonto in ein P-Konto umgewandelt wird. Dazu genügt zur Zeit ein formloser Antrag bei der Bank, die Umstellung muss dann innerhalb von vier Bankgeschäftstagen erfolgen und gilt rückwirkend zum Ersten des Kalendermonats.
Pfändungsschutzkonto beantragen
Die Bank darf ein P-Konto nicht kündigen solange es genutzt wird und der Kunde die Kontoführungsgebühren bezahlt. Leider ist dies immer noch kein Girokonto für jedermann, das Recht auf die Umstellung zum P-Konto bezieht sich nur auf ein bestehendes Konto, die Banken sind nach wie vor nicht verpflichtet jedem Bürger ein Bankkonto einzurichten.
Hier ein Anschreiben, Antrag für ein Pfädungsschutzkonto kostenfrei downloaden.
*** o.g. Angebot entspricht nicht dem gesetzlich verankerten P-Konto gem. §850k ZPO
beim formlosen Antrag nicht vergessen auch zu erklären, dass man über kein weiteres Konto bzw. Pfändungsschutzkonto verfügt.