Übungsleiterfreibetrag

Besonders lukrativ ist der Nebenjob als Übungsleiter mit einem entsprechenden Freibetrag in der Steuererklärung. Steuer- und sozialversicherungsfreie Einkommen für Übungsleiter und Ehrenamtliche.

Übungsleiterfreibetrag

Das bedeutet Sie dürfen bis zu 3.000 Euro dazu verdienen ohne dafür auch nur einen Cent Steuern oder Sozialabgaben entrichten zu müssen. Voraussetzung hierfür ist das Sie zum Beispiel als:

  • Dozent an Schulen oder Universitäten,
    VHS oder öffentlichen Dienststellen
  • Betreuer und Pfleger für Senioren
  • Chorleiter / Dirigent
  • Trainer oder Ausbilder in Vereinen
  • Erzieher oder Betreuer

arbeiten. Die Grundlage dafür ist der § 3 Nr. 26 EStG ( EinkommenSteuerGesetz ) für die steuerfreie Aufwandsentschädigung. Unter bestimmten Umständen / Voraussetzungen sind dann bis zu 3.000 Euro der Aufwandsentschädigung steuerfrei. Der Übungsleiterfreibetrag und der Ehrenamtsfreibetrag schließen sich gegenseitig aus, es gilt also entweder 3.000 Euro Übungsleiter- oder Euro Ehrenamtsfreibetrag ( ab 2007).

Dabei sollten Sie auch den §4 Nr. 21 b bb UStG ( Umsatzsteuergesetz ) beachten der die Mehrwertsteuerbefreiung für ausschließlich dem Schul- und Bildungszweck dienender Unterrichtsleistungen selbständiger Lehrkräfte regelt.

Können Sie den Nachweis erbringen, dass alle Voraussetzungen für den §3 Nr. 26 erfüllt sind, dann ist dieses

Einkommen sogar ALG 2 / Hartz 4 sicher

da es als  steuerfreie Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit in dem Rahmen nicht oder nur eingeschränkt angerechnet  werden darf. Lesen Sie dazu bitte auch die Informationen bei Tacheles e. V. oder die SGB II Hinweise von Harald Thome.

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