Wann gibt es fürs Renovieren Geld zurück ?
Gute Frage oder ? Der Bundesgerichtshof hat jetzt entschieden, dass ein Mieter der vor seinem Auszug renoviert hat, ohne das er dazu verpflichtet war, von seinem Vermieter Geld zurückfordern kann (BGH, Az.: VIII ZR 302/07). Selbst wenn in dem Mietvertrag Klauseln für Schönheitsreparaturen enthalten sind müssen diese nicht unbedingt bestand haben.
Der Witz an der Sache ist, dass rund dreiviertel aller Mietverträge rechtsunwirksame Klauseln zu Schönheitsreparaturen enthalten. Laut aktueller Rechtsprechung vom BGH trifft das vor allem für Mietverträge zu die vor 2003 abgeschlossen wurden. Besonders trifft das für starre Renovierungsfristen und vorgeschriebene Wandfarben zu. Auch die Klausel zur grundsätzlichen Renovierung bei Auszug ist gemäß diesem Urteil nicht mehr haltbar.
Enthielt Ihr Mietvertrag also unwirksame Renovierungsklauseln und Sie haben beim Auszug renoviert dann können Sie von Ihrem Vermieter Geld zurück verlangen ( Rückerstattungsanspruch ). Achtung es gilt eine dreijährige Verjährungsfrist, alle evtl. Ansprüche aus den Jahren vor 2006 sind daher bereits verjährt.
Am besten Sie fragen dazu einen Rechtsanwalt der sich in Sachen Mietrecht auskennt und wohl dem der dann auch noch alle Kosten der letzten Renovierung vor dem Umzug mit Belegen / Rechnungen nachweisen kann.