Steuerrückzahlungen für Dienstleistungsrechnungen

Wenn Sie möglichst viele Euros, durch Ihre Steuererklärung vom Staat zurück bekommen möchten, müssen Sie sich etwas Zeit nehmen und sich eingehend mit der Materie beschäftigen.

Steuerrückzahlungen für Dienstleistungsrechnungen

 

Prüfen Sie jede Rechnung des letzten Jahres ob es sich dabei um abzugsfähige Aufwendungen für Ihre Steuererklärung handeln könnte.

Prinzipiell abzugsfähig sind:

Rechnungen für haushaltsnahe Dienstleistungen wie zum Beispiel:

  • Fensterputzer
  • Gärtner
  • Umzugsservice
  • Handwerker-Rechnungen für

Erhalten Sie von diesen als Selbständige Unternehmer arbeitenden Dienstleistern eine Rechnung dann können Sie 20% der auf der Rechnung ausgewiesenen Arbeitsleistung, maximal jedoch 600 Euro im Jahr (noch aktuell ???), auf Ihre Steuerschuld anrechnen b. z. w. davon abziehen.

Für die Berechnung der Steuerabzüge gilt der Brutto Arbeitslohn also inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Außer der Rechnungskopie empfiehlt es sich der Steuererklärung ein weiteres Blatt mit der exakten Berechnung des Abzugs zuzufügen, besonders dann wenn auf der Handwerkerrechnung außer der reinen Dienstleistung noch weitere Positionen aufgeführt sind.

Als Nachweis dafür, dass Sie die Rechnung auch tatsächlich bezahlt haben fügen Sie am besten gleich eine Kopie der Überweisung oder des Kontoauszugs bei.

Im Zweifelsfall fragen Sie bitte Ihren Steuerberater oder das Finanzamt, dies ist lediglich ein Hinweis oder Tipp und ersetzt keine Steuerberatung.

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